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   VGH Bayern, 13.11.2019 - 21 CS 18.1290   

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VGH Bayern, 13.11.2019 - 21 CS 18.1290 (https://dejure.org/2019,39032)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.11.2019 - 21 CS 18.1290 (https://dejure.org/2019,39032)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. November 2019 - 21 CS 18.1290 (https://dejure.org/2019,39032)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 3 Abs. 3 S. 1, Art. 5 Abs. 1 u. 2; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2
    Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung

  • rewis.io

    Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 15.01.2018 - 21 CS 17.1519

    Widerruf der Waffenbesitzkarte und des kleinen Waffenscheins

    Auszug aus VGH Bayern, 13.11.2019 - 21 CS 18.1290
    Bei ihnen rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c - vgl. Beschlüsse des Senats v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678 - alle juris).

    Zum Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG hat der Senat bereits früher ausgeführt, dass das Waffengesetz als allgemeines Gesetz im Sinn von Art. 5 Abs. 2 GG eine Schranke der Meinungsfreiheit darstellt, weil es ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet bzw. sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet, sondern den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt (vgl. BayVGH, B.v. 15.01.2018 - 21 CS 17.1519 - juris Rn. 21 f.).

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99

    Beamtenbesoldung Ost II

    Auszug aus VGH Bayern, 13.11.2019 - 21 CS 18.1290
    Dazu wäre es erforderlich, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis tatbestandlich unmittelbar an das Merkmal der politischen Anschauung anknüpft (vgl. dazu BVerfG, B.v. 12.2.2003 - 2 BvR 709/99 - NJW 2003, 3335/3336; Kischel in Epping/Hillgruber, Beck OK Grundgesetz, Stand: 15.5.2019, Art. 3, Rn. 212).
  • VGH Bayern, 05.10.2017 - 21 CS 17.1300

    Keine hinreichende Gewähr für verantwortungsvollen Umgang mit Waffen -

    Auszug aus VGH Bayern, 13.11.2019 - 21 CS 18.1290
    Bei ihnen rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c - vgl. Beschlüsse des Senats v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678 - alle juris).
  • VGH Bayern, 12.12.2017 - 21 CS 17.1332

    Widerruf waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse wegen Zugehörigkeit zur

    Auszug aus VGH Bayern, 13.11.2019 - 21 CS 18.1290
    Bei ihnen rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c - vgl. Beschlüsse des Senats v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678 - alle juris).
  • BVerwG, 28.01.2015 - 6 C 2.14

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos"

    Auszug aus VGH Bayern, 13.11.2019 - 21 CS 18.1290
    Aus dem Zweck des Waffengesetzes, an dem sich die Prognose der Zuverlässigkeit zu orientieren hat, ergibt sich, dass die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen sind, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, st. Rspr., vgl. U.v. 28.01.2015 - 6 C 2.14 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 04.03.2016 - 21 CS 15.2718

    Führen einer schussbereiten Waffe im Zusammenhang mit der Jagdausübung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.11.2019 - 21 CS 18.1290
    Denn diese Folgeentscheidungen stellen sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der Waffenbesitzkarte tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 10.01.2018 - 21 CS 17.1339

    Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 13.11.2019 - 21 CS 18.1290
    Bei ihnen rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c - vgl. Beschlüsse des Senats v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678 - alle juris).
  • VGH Bayern, 12.03.2018 - 21 CS 17.1678

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen das Verbot des Waffenerwerbs und -besitzes

    Auszug aus VGH Bayern, 13.11.2019 - 21 CS 18.1290
    Bei ihnen rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c - vgl. Beschlüsse des Senats v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678 - alle juris).
  • VG München, 01.07.2020 - M 7 K 17.4275

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung

    Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. November 2019 (21 CS 18.1290) zurückgewiesen.

    Dies belegt ebenfalls, dass der Kläger reichsbürgertypische Argumentationsmuster verinnerlicht hat und die Gültigkeit der Rechtsordnung der Bundesrepublik aus grundsätzlichen Erwägungen in Frage stellt (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2019 - 21 CS 18.1290 - juris Rn. 16).

    Auch hierin kommt zum Ausdruck, dass der Kläger reichsbürgertypische Argumentationsmuster verinnerlicht hat und die Gültigkeit der Rechtsordnung der Bundesrepublik aus grundsätzlichen Erwägungen in Frage stellt (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2019 - 21 CS 18.1290 - juris Rn. 16).

    Die Maßnahmen greifen auch nicht in nicht gerechtfertigter Weise in das Grundrecht der freien Meinungsäußerung des Klägers ein (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2019 - 21 CS 18.1290 - juris Rn. 19).

    Ebenso wenig ist das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2019 - 21 CS 18.1290 - juris Rn. 20).

  • VG München, 28.09.2023 - M 7 S 23.684

    Querdenker- und Reichsbürgerszene: Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen

    Dazu gehört auch das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet, sondern gemäß § 1 Abs. 1 WaffG den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519 - juris Rn. 21 f. m.w.N.; B.v. 13.11.2019 - 21 CS 18.1290 - juris Rn. 19; B.v. 28.7.2022 - 24 ZB 22.451 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 23.06.2020 - 24 ZB 19.2439

    Sog. "Reichsbürger"- waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

    Dazu wäre es erforderlich, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis tatbestandlich unmittelbar an das Merkmal der politischen Anschauung anknüpft (BayVGH, B.v. 13.11.2019 - 21 CS 18.1290 - juris Rn. 19 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2024 - 6 N 5.24

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit; Unterstützung

    Der Kläger verkennt, dass der Schutzbereich des Grundrechts schon nicht eröffnet ist, weil der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis tatbestandlich nicht unmittelbar an das Merkmal der politischen Anschauung anknüpft (VGH München, Beschluss vom 13. November 2019 - 21 CS 18.1290 -, juris Rn. 20 m.w.N.).
  • VG Köln, 18.05.2020 - 8 K 61/18
    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2019 - 21 CS 18.1290 -, juris, Rn. 20, m. w. N. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 21.
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